Eine rechtliche Schlechterstellung behinderter Menschen ist zulässig, wenn behinderungsbezogene Besonderheiten es zwingend erfordern. Die Streichung eines blinden Schöffen aus der Schöffenliste und der Hinweis auf den starfprozessualen Unmittelbarkeitsgrundsatz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das in Paragraph 52 Absatz 1 Nummer 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelte Streichungsverfahren ist geeignet, die Rechte Behinderter aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz verfahrensmäßig und organisatorisch abzusichern. (Beschluss vom 10. März 2004 - 2 BvR 577/01 - siehe auch Dokumentation des Beschlusses in der Papierausgabe der B&M.)
Quelle: Vdk-Zeitung 9/04